Posted by FP On Juni - 6 - 2014 0 Comment

Jedes Jahr zum Ende der Saison gibt es erste Auskünfte über das Lizensierungsverfahren und der damit verbundenen Spielerlaubnis für die nächste Saison. In diesem Zusammenhang fällt auch immer wieder der Begriff der 50+1-Regel, die nicht selten für größere Diskussionen gesorgt hat. Die Regel bezeichnet denParagraphen 8, Abs. 2 in den Statuten der DFL und gilt somit nur für Vereine der höchsten beiden Spielklassen, darunter hat die DFB das Sagen und eine vergleichbare Regel in ihren Statuten verankert. Inhaltlich hält diese Regel jeweils fest, dass sich die Mehrheit der Stimmen immer beim Verein befinden muss und nicht in der Hand von Kapitalanlegern sein darf. Der Name ergibt sich aus der Bestimmung, dass der Verein somit immer 50% sowie einen weiteren Teil der Stimmen in der Versammlung der Anteilseigner besitzen muss. Es soll somit verhindert werden, dass Einflüsse von Außerhalb eine zu starke Auswirkung auf die Vereinspolitik haben.

Allerdings gibt es auch für diese Regel eine Ausnahme, nämlich dann, wenn ein Unternehmen den Verein seit mehr als 20 Jahren und vor dem 1.1.1999 gefördert hat, darf der Ligaverband darüber entscheiden, ob dies rechtens ist. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht sowohl Leverkusen als auch Wolfsburg ihre enge Anbindung an Bayer bzw. VW. Auf massive Kritik und einer Klage beim Ständigen Schiedsgericht hin, wurde allerdings die Passage mit dem Datum gestrichen, sodass jetzt nur noch die 20 jährige dauerhafte Unterstützung Kriterium für eine Ausnahmeregelung sein darf.

Beispiele wie Hoffenheim oder Leipzig zeigen zudem, dass die Regel insofern wirkungslos ist, als dass Kapitalanleger zwar ihre Stimmanteile auf 49% begrenzen müssen, durch das Stellen von Kapital aber dennoch massiven Einfluss auf die Belange des Vereins nehmen kann.


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